1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen der Sereact GmbH (Sitz: Stuttgart-Vaihingen, Deutschland)
2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung.
3. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen der Begriff „Lieferant“ verwendet wird, sind damit Verkäufer sowie Erbringer von Dienstleistungen, Werkleistungen oder sonstigen Leistungen gemeint.
4. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Lieferanten ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Lieferanten anerkannt.
5. Mündliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
1. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos. Angebote sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen.
2. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder in Textform erteilt haben.
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Der Preis schließt alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu erbringen hat.
2. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
3. Soweit Skonto vereinbart wird, beginnt die Skontofrist mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor dem vollständigen Erhalt der Ware bzw. der vollständigen, mangelfreien Erbringung der Dienstleistung.
1. Die in der Bestellung angegebenen oder anderweitig vereinbarten Liefertermine und -fristen sind bindend. Der Lieferant kommt bei Überschreitung der Liefertermine/-fristen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, sofern die Termine kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sind.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Pflicht zur termingerechten Lieferung bleibt hiervon unberührt.
3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettopreiswerts der verzögerten Lieferung pro Arbeitstag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtnettopreiswerts der Bestellung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten (die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet). Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn die Lieferung vorbehaltlos angenommen wurde.
4. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Schadensersatz vollständig geleistet hat.
1. Das Eigentum an der Ware geht mit ihrer Bezahlung auf uns über. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt (insbesondere Kontokorrentvorbehalt) wird nicht anerkannt.
2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms, sofern nicht anders vereinbart).
2. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Der Lieferant hat Verpackungsmaterial unentgeltlich zurückzunehmen oder unsere Entsorgungskosten zu tragen. Holzverpackungen müssen dem IPPC-Standard (ISPM Nr. 15) genügen.
1. Eine Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Verdeckte Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung zu rügen (§ 377 HGB wird insoweit modifiziert)
2. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant trägt alle damit verbundenen Kosten.
1. Soweit wir Material zur Bearbeitung oder Umarbeitung zur Verfügung stellen („Verarbeitung“), bleibt dieses unser Eigentum. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.
2. Der Lieferant hat das Vormaterial unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und uns bei Funden sofort unter Einstellung der Verarbeitung zu informieren.
3. Der Lieferant trägt die Gefahr für das beigestellte Material ab Übergabe durch den Frachtführer bis zur Rückgabe der fertigen Ware und muss dieses ausreichend gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichern.
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unaufgefordert und rechtzeitig vor Lieferung alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Einhaltung von Außenwirtschaftsrecht, Ursprungsnachweisen, Zollbestimmungen sowie Sanktionslisten (UN, EU, Deutschland, USA) erforderlich sind. Alle Liefergegenstände müssen, soweit anwendbar, die CE-Kennzeichnung tragen und mit einer EU-Konformitätserklärung versehen sein. Sie müssen alle Anforderungen an die Produktsicherheit, Informationssicherheit, Cybersicherheit, Rückverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit und Entsorgung gemäß den jeweils einschlägigen anwendbaren Gesetzen („Produktsicherheitsgesetze“) erfüllen und vom Lieferanten so entwickelt, hergestellt, geliefert und nach der Lieferung auch überwacht und aktualisiert und ggf. entsorgt werden, dass der Lieferant alle Herstellerpflichten gemäß den Produktsicherheitsgesetzen vor und nach dem Inverkehrbringen vollständig erfüllt (oder, wenn Sereact als Hersteller gilt, Sereact in die Lage versetzt, diese vollständig zu erfüllen). Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Sereact in Bezug auf seine Liefergegenstände alle Produktsicherheitsgesetze erfüllen kann, und hat alle einschlägigen Lieferantenrichtlinien und -anforderungen einzuhalten, die ihm von Sereact zur Einhaltung der Compliance-Verpflichtungen von Sereact gemäß den Produktsicherheitsgesetzen und anderen rechtlichen Anforderungen jeweils mitgeteilt werden.
2. Der Lieferant garantiert proaktiv, dass alle gelieferten Stoffe und Erzeugnisse den Vorgaben der REACH-Verordnung, CE-Kennzeichnung und der RoHS Directive in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Das Schweigen des Lieferanten gilt hierbei als fortlaufende Bestätigung dieser Konformität.
3. Hinsichtlich der CE-Kennzeichnung, REACH-Verordnung und RoHS Directive trägt der Lieferant eine Bringschuld: Er garantiert die Einhaltung aller relevanten EU-Richtlinien in der aktuell gültigen Fassung und stellt uns unaufgefordert sämtliche Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen zur Verfügung. Sollte ein Produkt nicht CE-konform sein, hat der Lieferant uns dies vor der Lieferung zwingend schriftlich anzuzeigen.
4. Verstößt der Lieferant gegen diese Informations- und Garantiepflichten, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuweisen, Schadensersatz zu verlangen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
5. Der Lieferant erkennt an, dass Sereact sich das Ziel gesetzt hat, unabhängig von einer etwaigen gesetzlichen Verpflichtung Menschenrechte, Umweltstandards und gute Unternehmensführung entlang der gesamten Lieferkette von Sereact sicherzustellen. Sereact arbeitet daher nur mit Unternehmen zusammen, die sich zur Einhaltung dieser Grundsätze bekennen. Der Lieferant verpflichtet sich daher, für sein eigenes Unternehmen die von Sereact jeweils kommunizierten Standards und auch allgemein anerkannte Standards (bspw. der Global Compact der Vereinten Nationen, die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die Konventionen der UNO über die Rechte von Kindern, die Menschenrechtserklärung der UNO sowie der Sozialstandard SA8000, die Standards der EU-VO 2017/821 und des Dodd-Frank Act Section 1502 zu Konfliktmineralien) zur Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken und zur Sicherung einer guten Unternehmensführung zu beachten und Sereact bei der Umsetzung dieser Standards zu unterstützen, indem der Lieferant (a) die eigenen Lieferkettenpartner angemessen auswählt und überwacht, (b) Sereact über Verstöße gegen diese Standards in seiner Lieferkette, die ihm bekannt werden, informiert und (c) Sereact in angemessenem Umfang Prüfungsrechte bei ihm und seinen Lieferkettenpartnern einräumt. Verstöße gegen diese Verpflichtungen berechtigen Sereact zur außerordentlichen Kündigung aller bestehenden Verträge.
1. Erbringt der Lieferant Dienstleistungen mangelhaft oder verspätet, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
2. Schadensersatzansprüche umfassen auch Folgeschäden wie Fehlfunktionen unserer Prozesse oder Produkte, die direkt auf die Schlechtleistung des Lieferanten zurückzuführen sind.
1. Für Bestellungen der Sereact GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz der Sereact GmbH.
2. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer etwaigen fremdsprachigen Fassung dieser AEB ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren.
2. Zeichnungen, Modelle, Software, Datenblätter und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch für andere Zwecke als zur Ausführung unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind nach Erfüllung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.
3. Der Lieferant darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung zu Sereact zu Werbezwecken (z. B. als Referenzkunde) werben.
4. Sereact oder ein von Sereact beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Betriebsstätten des Lieferanten zu auditieren. Dies dient der Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der IT-Sicherheit, der Datenschutzstandards, der Qualitätsvorgaben sowie der in Ziffer IX. genannten Compliance-Richtlinien. Der Lieferant verpflichtet sich, Sereact hierzu in angemessenem Umfang Einsicht in relevante Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Die Kosten des Audits trägt Sereact, es sei denn, durch das Audit wird ein nicht unerheblicher Vertragsverstoß des Lieferanten aufgedeckt; in diesem Fall trägt der Lieferant die Kosten des Audits.
1. Standard-Leistungen: An Lieferungen und Leistungen, die nicht speziell für uns entwickelt wurden (Standard-Software, Katalogware), räumt uns der Lieferant ein nicht-exklusives, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, die Leistungen in unsere Produkte zu integrieren, zu vervielfältigen und weltweit zu vertreiben.
2. Individual-Leistungen: An Ergebnissen, die speziell für uns im Rahmen der Bestellung entwickelt wurden (z. B. Individual-Software, spezifische Algorithmen, Zeichnungen, Modelle), räumt uns der Lieferant mit Entstehung ein unwiderrufliches, ausschließliches (exklusives), weltweites und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Dies schließt das Recht zur beliebigen Bearbeitung, Weiterentwicklung, Veröffentlichung und zur Einräumung von Unterlizenzen an Dritte ein. Die Vergütung für diese Rechteeinräumung ist im Festpreis enthalten.
3. Schutzrechtsgarantie: Der Lieferant garantiert, dass durch seine Lieferung und deren vertragsgemäße Verwendung durch uns keine Schutzrechte Dritter (insb. Patente, Urheberrechte, Marken) verletzt werden.
4. Freistellung: Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Schutzrechten gegen uns erhoben werden, und trägt alle Kosten der Rechtsverteidigung (inkl. angemessener Anwaltskosten). Wir werden den Lieferanten über die Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich informieren.
5. Rechtsmangel: Im Falle eines Rechtsmangels ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl entweder auf seine Kosten ein für uns ausreichendes Nutzungsrecht zu erwirken oder die Leistung so zu ändern/ersetzen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die vereinbarte Funktion aber erhalten bleibt.
6. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Ergebnisse (insbesondere Software) keine Open-Source-Komponenten enthalten, die einem sogenannten „Copyleft-Effekt“ unterliegen. Dies bedeutet, dass durch die Nutzung der Lieferung keine Verpflichtung für Sereact entstehen darf, eigene Software oder Weiterentwicklungen unter eine Open-Source-Lizenz zu stellen oder den Quellcode gegenüber Dritten offenzulegen. Der Lieferant wird Sereact auf Anfrage eine vollständige Liste (Software Bill of Materials – SBOM) aller verwendeten Open-Source-Komponenten nebst der jeweils geltenden Lizenztexte zur Verfügung stellen. Bei einem Verstoß gegen diese Garantie stellt der Lieferant Sereact von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und trägt die Kosten für eine notwendige Umgestaltung der Software.
1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Ausgabe Februar 2026